Kosten & Preise
Entrümpelung von der Steuer absetzen — so nutzen Sie § 35a EStG richtig
Stand: 8 Min. Lesezeit
Eine Entrümpelung ist eine haushaltsnahe Dienstleistung — und damit beteiligt sich das Finanzamt an den Kosten: 20 % der Arbeits- und Fahrtkosten werden nach § 35a Abs. 2 EStG direkt von Ihrer Einkommensteuer abgezogen, bis zu 4.000 EUR pro Jahr.
Trotzdem verschenken viele Auftraggeber dieses Geld — weil die Rechnung die Arbeitskosten nicht getrennt ausweist oder weil bar bezahlt wurde. Beides lässt sich vermeiden, wenn Sie es vor der Beauftragung wissen. Dieser Artikel erklärt die Regeln, rechnet ein Beispiel durch und benennt auch den wichtigsten Grenzfall ehrlich: die geerbte Wohnung.
Was § 35a EStG regelt — und warum Entrümpelung darunter fällt
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die sonst Mitglieder des Haushalts selbst erledigen würden: putzen, Gartenpflege, umziehen — und eben auch räumen und entrümpeln. Für solche Leistungen gewährt § 35a Abs. 2 EStG eine Steuerermässigung von 20 % der begünstigten Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR pro Jahr. Das entspricht einem begünstigten Rechnungsvolumen von bis zu 20.000 EUR — eine Grenze, die selbst eine grosse Haushaltsauflösung selten ausreizt.
Der entscheidende Unterschied zu Werbungskosten oder Sonderausgaben: Die Ermässigung wird direkt von Ihrer Einkommensteuer abgezogen, nicht vom zu versteuernden Einkommen. 200 EUR Ermässigung bedeuten also 200 EUR weniger Steuer — unabhängig von Ihrem persönlichen Steuersatz.
Zwei Einschränkungen gehören dazu: Die Ermässigung wirkt nur, wenn Sie in dem Jahr tatsächlich Einkommensteuer zahlen. Wer keine Steuerschuld hat, bekommt nichts erstattet, und ein nicht ausgeschöpfter Betrag verfällt — er lässt sich nicht ins nächste Jahr übertragen. Was eine Entrümpelung überhaupt kostet und welche Faktoren den Preis treiben, haben wir im Ratgeber Entrümpelung: Kosten und Preise ausführlich aufgeschlüsselt.
Die zwei harten Voraussetzungen: Rechnung und unbare Zahlung
Das Gesetz macht die Ermässigung von genau zwei Bedingungen abhängig (§ 35a Abs. 5 EStG):
- Eine Rechnung, aus der die Arbeitskosten hervorgehen. Begünstigt sind nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten — nicht die Entsorgung, nicht das Material. Die Rechnung muss diese Anteile deshalb getrennt ausweisen. Eine Pauschalrechnung ohne Aufteilung reicht dem Finanzamt in der Regel nicht, und eine eigene Schätzung („die Hälfte wird wohl Arbeit gewesen sein") wird üblicherweise nicht akzeptiert.
- Unbare Zahlung. Der Betrag muss auf das Konto des Dienstleisters überwiesen werden — per Überweisung oder Kartenzahlung. Barzahlung schliesst den Abzug aus, auch mit ordnungsgemässer Quittung. Diese Regel steht ausdrücklich im Gesetz und kennt keine Ausnahme.
Dazu kommt das Abflussprinzip: Massgeblich ist das Jahr, in dem Sie zahlen, nicht das Jahr der Räumung. Wird im Dezember geräumt und im Januar überwiesen, zählt die Ermässigung für das neue Jahr. Das können Sie gezielt nutzen, wenn der 4.000-EUR-Topf eines Jahres bereits durch andere haushaltsnahe Leistungen belegt ist.
Praktisch heisst das: Sagen Sie schon bei der Anfrage, dass Sie die Rechnung für das Finanzamt brauchen. Bei uns gehört der getrennte Ausweis der Arbeits- und Fahrtkosten zur Rechnung dazu — Sie müssen nichts nachfordern.
Welche Kostenanteile begünstigt sind — und welche nicht
Eine Entrümpelungsrechnung besteht typischerweise aus Arbeitszeit, Anfahrt und Entsorgung. Steuerlich werden diese Posten unterschiedlich behandelt:
| Rechnungsposten | Nach § 35a Abs. 2 begünstigt? |
|---|---|
| Arbeitslohn des Teams (inkl. anteiliger Umsatzsteuer) | Ja |
| Fahrt- und Anfahrtskosten | Ja |
| Maschinen- und Gerätekosten (z. B. Aussenaufzug) | Ja |
| Entsorgungs- und Deponiegebühren | Nein |
| Containergestellung ohne Arbeitsleistung | Nein |
| Materialkosten (Verpackung, Schutzfolien) | Nein |
Die gute Nachricht für Entrümpelungen: Der Löwenanteil der Leistung ist Arbeitszeit — tragen, demontieren, sortieren, besenrein übergeben. Der begünstigte Anteil ist deshalb typischerweise hoch, gerade bei Objekten mit langen Tragewegen wie einer Kellerentrümpelung ohne Aufzug, wo die Arbeitszeit den Preis dominiert und die reine Entsorgungsmenge klein ist.
Wichtig ist nur, dass die Aufteilung aus der Rechnung selbst hervorgeht. Ein prozentualer Ausweis durch den Betrieb ist zulässig — Ihre eigene nachträgliche Schätzung dagegen nicht.
Beispielrechnung: 3-Zimmer-Wohnung mit 1.400 EUR Festpreis
So sieht die Rechnung konkret aus. Angenommen, Sie lassen eine 3-Zimmer-Wohnung (70–90 m²) entrümpeln und der Festpreis liegt bei 1.400 EUR. Die Rechnung weist aus:
- Arbeits- und Fahrtkosten: 1.000 EUR
- Entsorgungs- und Deponiegebühren: 400 EUR
Begünstigt sind die 1.000 EUR Arbeits- und Fahrtkosten. Davon zieht das Finanzamt 20 % direkt von Ihrer Einkommensteuer ab: 200 EUR Ersparnis. Die Entrümpelung kostet Sie effektiv 1.200 EUR statt 1.400 EUR.
Auf unsere üblichen Preisspannen übertragen ergibt sich folgendes Bild — die Ersparnis-Spalte rechnet beispielhaft mit einem Arbeitskostenanteil von 70 %, der tatsächliche Anteil steht in Ihrer Rechnung:
| Objekt | Richtwert | Mögliche Steuerersparnis (Beispiel) |
|---|---|---|
| Keller oder Dachboden (15–20 m²) | 200–600 EUR | ca. 30–85 EUR |
| 1-Zimmer-Wohnung (30–45 m²) | 500–1.000 EUR | ca. 70–140 EUR |
| 3-Zimmer-Wohnung (70–90 m²) | 900–1.900 EUR | ca. 125–265 EUR |
| Einfamilienhaus (120–150 m²) | 1.900–4.500 EUR | ca. 265–630 EUR |
Alle Angaben sind Richtwerte — Ihren verbindlichen Festpreis erhalten Sie nach der kostenlosen Besichtigung. Und weil der Festpreis vorher schriftlich feststeht, wissen Sie auch die Grössenordnung Ihrer Steuerersparnis, bevor das Team anrückt.
Abgrenzung: Handwerkerleistungen haben einen eigenen Topf
Neben den haushaltsnahen Dienstleistungen kennt § 35a einen zweiten Topf: Handwerkerleistungen nach Abs. 3 — Renovierung, Erhaltung, Modernisierung. Auch hier gilt 20 % der Arbeitskosten, aber gedeckelt auf 1.200 EUR Ermässigung pro Jahr. Beide Höchstbeträge stehen unabhängig nebeneinander und können im selben Jahr ausgeschöpft werden.
Für Ihren Auftrag heisst das: Die eigentliche Räumung, das Tragen, Sortieren und die besenreine Übergabe sind haushaltsnahe Dienstleistungen und laufen über den grossen 4.000-EUR-Topf. Typische Rückbauarbeiten dagegen — Fliesenspiegel entfernen, Wasser- und Stromanschlüsse fachgerecht verschliessen, Dübellöcher schliessen — sind ihrem Charakter nach Handwerkerleistungen und gehören in den 1.200-EUR-Topf. Auch eine Endreinigung für die Wohnungsübergabe zählt wieder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.
Damit das Finanzamt beides sauber zuordnen kann, gehören solche Leistungen als getrennte Positionen auf die Rechnung. Bei gemischten Aufträgen — Räumung plus Rückbau — lohnt sich der kurze Hinweis vorab, dann wird die Rechnung gleich richtig aufgebaut.
Nur der eigene Haushalt zählt — der Erbfall ist der Haken
§ 35a verlangt, dass die Leistung in Ihrem eigenen Haushalt erbracht wird. Dabei ist egal, ob Sie Eigentümer oder Mieter sind — auch die Mietwohnung ist Ihr Haushalt. Begünstigt ist deshalb:
- die Entrümpelung Ihrer selbst genutzten Wohnung oder Ihres Hauses, inklusive Keller, Dachboden und Garage,
- die Auflösung Ihres eigenen Haushalts, etwa beim Umzug ins Pflegeheim oder beim Zusammenziehen — es ist und bleibt Ihr Haushalt, der aufgelöst wird.
Der wichtigste Grenzfall ist der Erbfall — und hier verkaufen manche Anbieter falsche Hoffnung. Lassen Sie als Erbe die Wohnung Ihrer verstorbenen Eltern räumen, war das nicht Ihr Haushalt. Das Finanzamt erkennt den Abzug nach § 35a in dieser Konstellation regelmässig nicht an. Verlassen Sie sich also nicht darauf, sondern planen Sie die Kosten ohne Steuerersparnis — und lassen Sie den Einzelfall im Zweifel steuerlich prüfen.
Ein anderer Weg bleibt Erben aber offen: Die Räumungskosten mindern als Nachlassverbindlichkeit die Erbschaftsteuer, falls überhaupt Erbschaftsteuer anfällt. Heben Sie die Rechnung deshalb in jedem Fall auf. Was nach einem Todesfall organisatorisch ansteht — Fristen, Mietvertrag, Wertsachen — haben wir im Ratgeber Entrümpelung im Todesfall zusammengefasst. Und wenn die Kosten für die Räumung selbst das Problem sind, zeigt der Ratgeber Kostenübernahme bei der Entrümpelung, wann Sozialamt oder andere Träger einspringen.
Praxis: in fünf Schritten zur Steuerermässigung
Die Ermässigung scheitert fast nie am Gesetz, sondern an der Abwicklung. So machen Sie es richtig:
- Vor der Beauftragung ankündigen, dass Sie die Rechnung für das Finanzamt brauchen — dann werden Arbeits- und Fahrtkosten getrennt ausgewiesen.
- Per Überweisung zahlen, niemals bar. Der Kontoauszug ist Ihr Zahlungsnachweis.
- Rechnung und Kontoauszug aufbewahren — als privater Auftraggeber mindestens zwei Jahre, bei Nachlässen besser länger. Einreichen müssen Sie die Belege erst auf Nachfrage des Finanzamts.
- In der Steuererklärung eintragen: Der Betrag gehört in die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen Ihrer Einkommensteuererklärung, in die Zeile für haushaltsnahe Dienstleistungen. Eingetragen wird der begünstigte Rechnungsanteil — die 20 % rechnet das Finanzamt selbst aus.
- Das Zahlungsjahr bewusst wählen, wenn der Höchstbetrag im laufenden Jahr schon durch andere Leistungen belegt ist — es zählt das Jahr der Überweisung.
Ein ehrlicher Hinweis zum Schluss: Dieser Artikel erklärt die Regeln, ersetzt aber keine Steuerberatung — bei Besonderheiten wie Erbfällen, vermieteten Objekten oder gemischten Aufträgen gehört der Einzelfall in die Hände eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins.
Der erste Schritt ist derselbe wie bei jeder Räumung: die kostenlose Besichtigung. Danach haben Sie einen verbindlichen Festpreis, eine finanzamtstaugliche Rechnung ist bei uns Standard — in Hamburg und Umgebung meist innerhalb weniger Tage, siehe Entrümpelung in Hamburg. Wie Sie das Objekt optimal auf die Besichtigung vorbereiten, steht in unserer Entrümpelungs-Checkliste. Fragen Sie die Besichtigung online an oder rufen Sie uns einfach an.
Häufige Fragen
Wie viel bekomme ich bei einer Entrümpelung von der Steuer zurück?
Kann ich bar zahlen und die Quittung beim Finanzamt einreichen?
Sind auch die Entsorgungskosten absetzbar?
Kann ich die Entrümpelung der Wohnung meiner verstorbenen Eltern absetzen?
Wo trage ich die Entrümpelung in der Steuererklärung ein?
Gilt die Steuerermässigung auch für Mieter?
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